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Konsortium: gemeinsames Projekt, gemeinsame Police?

Große Projekte werden oft von mehreren Unternehmen gemeinsam realisiert: ein Konsortium für eine Ausschreibung, eine Arbeitsgemeinschaft (ARGE) für eine Projektentwicklung, eine punktuelle Zusammenarbeit nur für eine einzelne Bauphase. Gemeinsame Arbeit bringt gemeinsame Haftung mit sich – gegenüber dem Auftraggeber in der Regel gesamtschuldnerisch –, und dem muss auch die Versicherungsstruktur Rechnung tragen. Es gibt zwei Wege: eine gemeinsame Police oder abgestimmte getrennte Deckungen.

Kurz gefasst:
  • In einem Konsortium ist die Haftung gegenüber dem Auftraggeber in der Regel gesamtschuldnerisch – die Mitglieder haften auch für die Fehler der anderen.
  • Gemeinsame Police: eine Bauleistungsversicherung für das Projekt, mit allen Mitgliedern im Versichertenkreis – der Weg mit der einfacheren Schadenregulierung.
  • Getrennte Deckungen: kann funktionieren, verlangt aber eine genaue Regelung der Schnittstellen (wer haftet wofür und bis wohin).
  • Die Versicherungsklausel im Konsortialvertrag ist genauso wichtig wie die zur Arbeitsteilung.

Warum stellt sich diese Frage überhaupt?

Weil die eigenen Deckungen der Mitglieder auf das jeweils eigene Unternehmen zugeschnitten sind – im gemeinsamen Projekt verschwimmen die Grenzen jedoch: gemeinsame Baustelle, ineinandergreifende Gewerke, gemeinsame Gerätenutzung und gesamtschuldnerische Haftung gegenüber dem Auftraggeber. Ist jeder nur für „den eigenen Bereich“ versichert, fallen Schäden zwischen den Mitgliedern und gemeinsame Fehler in eine Grauzone – genau dort, wo Streitigkeiten entstehen.

Der Weg der gemeinsamen Police

Die naheliegende Antwort ist die Projekt-Bauleistungsversicherung: eine Police für das gesamte Bauwerk, mit allen Mitgliedern des Konsortiums (und deren Kette) im Versichertenkreis. Ihr Vorteil: Schäden am Bauwerk zwischen den Mitgliedern werden innerhalb der Police geregelt, die Deckung ist in der Regel lückenloser, und der Auftraggeber sieht eine einzige Bestätigung – für Haftpflichtschäden, die sich die Mitglieder gegenseitig zufügen, braucht es hingegen eine Kreuz-Haftpflicht-Klausel, ebenso wie für bestehende Vermögenswerte eine eigene Erweiterung nötig ist. Praktische Fragen sind: Wer ist Versicherungsnehmer (das federführende Mitglied oder die Projektgesellschaft), wie wird die Prämie aufgeteilt, und wer übernimmt die Verwaltung – das lässt sich sinnvollerweise im Konsortialvertrag regeln, nach der Logik des Beitrags zum Abschluss-Modell.

Der Weg der getrennten Deckungen

Ist die Arbeitsteilung klar abgegrenzt (z. B. getrennte Bauabschnitte, getrennte Standorte), kann auch eine Deckung pro Mitglied funktionieren – dabei ist die Regelung der Schnittstellen aber entscheidend: Was gilt für gemeinsame Flächen, für Schäden, die sich die Mitglieder gegenseitig zufügen, für gemeinsame Hilfsbauten? Und gegenüber dem Auftraggeber muss die Gesamtheit der Bestätigungen das geforderte Bild ergeben. Dieser Weg verlangt mehr Verwaltungsaufwand und präzisere Klauselarbeit – mit rechtlicher Unterstützung.

Die Entscheidungskriterien

Je enger die Arbeit verflochten ist (gemeinsame Fläche, gemeinsamer Zeitplan, gemeinsames Gerät), desto stärker spricht das für eine gemeinsame Police; je klarer sie getrennt ist (eigenständige Abschnitte), desto gangbarer ist der getrennte Weg. Bei einer Ausschreibung kann auch die Ausschreibung selbst die Richtung vorgeben – dann ist sie maßgeblich. Die konkrete Struktur entscheidet sich am Zuschnitt des Projekts: Das ist typischerweise eine Frage, die es sich lohnt, noch vor Unterzeichnung des Konsortialvertrags in einer Beratung zu besprechen: Ablauf der Beratung.

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Dieser Artikel ist rein informativ, enthält allgemeine Informationen und stellt kein Angebot und keine Versicherungs- oder Rechtsberatung dar. Die konkreten Deckungen werden durch die jeweils geltenden Vertragsbedingungen der Versicherer bestimmt; die Sektionsstruktur und der Umfang der Erweiterungen unterscheiden sich von Versicherer zu Versicherer. Gesetzliche Pflichten betreffen einen sich wandelnden Regelungsbereich – maßgeblich sind stets die jeweils geltenden Rechtsvorschriften.

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