Die ewige Frage der CAR-Welt: Soll der Bauherr eine große Police für alle abschließen, oder bringt der Generalunternehmer seine eigene mit? Beide Modelle funktionieren – bei großen Projekten gibt es für beide reichlich Beispiele. Nur eine Antwort ist falsch: wenn beide Seiten glauben, der andere habe es schon geregelt.
Die übliche Konstellation: Der Generalunternehmer schließt die Bauleistungsversicherung ab (oder deckt sie über seinen Rahmenvertrag ab), und Vertrag sowie Ausschreibung schreiben die Parameter vor. Ihr Vorteil ist die Flexibilität – er bindet sie in sein eigenes Risikomanagement ein –, sowie der Umstand, dass die Prämie im Werklohn kalkuliert ist. Aufgabe des Bauherrn ist in diesem Fall die Kontrolle: nicht ob das Papier vorhanden ist, sondern was es enthält – Summen, Umfang, Selbstbeteiligungen, Laufzeit: Beitrag zur Kontrolle + Checkliste.
Bei großen Projekten – mehrere Bauunternehmer, gestaffelte Umsetzung, hoher Fremdkapitalanteil – sprechen Argumente für eine eigene Police des Bauherrn: einheitliche Deckung (keine Lücken oder Überschneidungen an den Grenzen der Bauunternehmer-Policen), direkte Kontrolle (der Bauherr sieht und gestaltet die Bedingungen selbst) und eine einfachere Koordination der Schadenregulierung. Im Gegenzug trägt der Bauherr die Verwaltung, und auch die Prämie fällt bei ihm an – die er allerdings in den Preisen der Unternehmer geltend machen kann. Dieses Modell ist bei Wohnanlagen-Entwicklungen und großen Industrievorhaben verbreitet.
Für welches Modell man sich auch entscheidet: Die Versicherungsklausel des Bauvertrags sollte festhalten: wer abschließt, welche Deckung, mit welcher Versicherungssumme und welchen Limits, mit welcher Selbstbeteiligung, von wann bis wann, und wie sie nachgewiesen wird. Der Klauseltext ist auch eine rechtliche Frage – seinen versicherungstechnischen Inhalt sollte man aber auch fachlich prüfen lassen, denn eine schlecht formulierte Klausel (z. B. eine nicht erfüllbare Nachweisform) kann den Projektstart verzögern.
Das gemeinsame Minimum aller Modelle: Der Versichertenkreis der Police sollte die gesamte Akteurslandschaft des Projekts abdecken – Bauherr, Generalunternehmer, Subunternehmer, in begründeten Fällen auch den Planer. So werden Schäden am Bauwerk zwischen den Beteiligten in der Regel innerhalb der Police geregelt; für Haftpflichtschäden, die sich die Versicherten gegenseitig zufügen, braucht es hingegen eine Kreuz-Haftpflicht-Klausel (Cross Liability) – diese muss ausdrücklich beantragt werden. Details zum Umgang mit der Kette: Subunternehmerkette; bei Konsortialkonstellationen: Beitrag zum Konsortium.
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