Wissen · Grenzbereiche

Pflicht-Haftpflichtversicherung für Bauunternehmer: Für wen gilt sie, und wo bleibt die CAR?

Seit dem 15. Januar 2025 dürfen die allermeisten ausführenden Bauunternehmer nur noch mit einer gültigen Haftpflichtversicherung arbeiten – so schreibt es § 21/B der Regierungsverordnung Nr. 191/2009. (IX. 15.) (Korm. rendelet) vor. Viele kennen noch die alte Regel, die an die vereinfachte Anzeige (egyszerű bejelentés) des Wohnungsbaus geknüpft war, doch die neue Pflicht reicht deutlich weiter: Sie bezieht sich nicht auf ein einzelnes Projekt, sondern auf die gesamte Tätigkeit des Unternehmens und ist mit dem Kammerregister verknüpft. Als Makler sehe ich, dass sich die Fragen um zwei Punkte drehen: Was genau muss nachgewiesen werden, und ersetzt diese Versicherung die projektbezogene CAR (Bau- und Montageversicherung)? Dieser Artikel ordnet das Bild anhand des Verordnungstextes, der Information der MKIK (Ungarische Industrie- und Handelskammer) und des Leitfadens der Behörde für öffentliche Auftragsvergabe (Közbeszerzési Hatóság) von 2026.

Kurz gefasst:
  • Nach § 21/B der Regierungsverordnung Nr. 191/2009. (IX. 15.) ist seit dem 15. Januar 2025 jeder ausführende Bauunternehmer verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen – für staatliche Bauinvestitionen gilt eine gesonderte Verordnung (Regierungsverordnung Nr. 55/2025.).
  • Die Mindestversicherungssumme richtet sich nach dem Band des jährlichen Nettoeinkommens, von 20/40 Millionen Forint bis 200/400 Millionen Forint (je Schadenereignis / pro Jahr); die Deckungsbestätigung ist in das Registersystem der Kammer hochzuladen, und der Versicherer meldet die Beendigung binnen 15 Tagen der MKIK.
  • Die Pflicht-Haftpflichtversicherung gilt auf Unternehmensebene und betrifft Schäden Dritter – das entstehende Werk, das Material und die Baustelleneinrichtungsfläche schützt sie nicht, das bleibt Aufgabe der projektbezogenen CAR/EAR.

Für wen gilt die Pflicht – und für wen nicht?

Nach § 21/B Abs. 1 der Verordnung ist „der ausführende Bauunternehmer verpflichtet, zum Ersatz der im Rahmen der von ihm übernommenen Bauausführungstätigkeit verursachten Schäden einen Haftpflichtversicherungsvertrag abzuschließen“. Die Information der MKIK beschreibt den Kreis auch anhand von Tätigkeitscodes: bei Gesellschaften TEÁOR’25 (ungarische Wirtschaftszweigklassifikation) 41.00–43.99 (ausgenommen 43.60), bei Einzelunternehmern ÖVTJ’25 (Tätigkeitsverzeichnis für Einzelunternehmer) 410001–439906 (ausgenommen 436001). In der Praxis betrifft das jeden, der als ausführender Bauunternehmer im Kammerverzeichnis eingetragen ist – vom Generalunternehmer bis zum Fliesenleger, auch als Subunternehmer. Nach § 12 Abs. 1a der Verordnung darf der ausführende Bauunternehmer nur Arbeiten übernehmen, für die er über die Pflicht-Haftpflichtversicherung für Bauunternehmer verfügt, und § 12 Abs. 2 zählt die Aufrechterhaltung der Versicherung zu den Aufgaben des Bauunternehmers.

Es gibt zwei wichtige Ausnahmen. Für staatliche Bauinvestitionen gilt nicht diese allgemeine Pflicht, sondern die gesonderte, an den Baukostenrahmen gekoppelte Projektdeckung der Regierungsverordnung Nr. 55/2025. (III. 26.) – die Regierungsverordnung Nr. 191/2009. zieht bei der Einstufung in die Bänder den aus staatlichen Bauinvestitionen stammenden Anteil sogar vom jährlichen Nettoeinkommen ab, für die übrigen Aufträge des Unternehmens bleibt die allgemeine Pflicht jedoch bestehen (darüber schreibe ich im Artikel zur öffentlichen Vergabe). Und auf Privatpersonen, die für den Eigenbedarf und nicht gewerblich bauen, ist die Verordnung nicht anwendbar – für ihre Risiken sind die Wohngebäudeversicherung (lakásbiztosítás) und die Deckung ihres Bauunternehmers zuständig, wie ich es auch im Artikel über die Pflichtversicherungen beim Wohnungsbau zusammengefasst habe.

Was muss gedeckt sein, und in welcher Höhe?

Nach § 21/C muss die Versicherung Deckung bieten für Personen- und Sachschäden, die im Zusammenhang mit der Verletzung der für die Bauausführung geltenden fachlichen Vorschriften und Regeln sowie der Bestimmungen des Bauvertrags verursacht werden, sowie für das damit verbundene Schmerzensgeld (sérelemdíj) – also für das, wofür der Bauunternehmer schadenersatzpflichtig ist. Sie muss sich auch auf Schäden aus der Tätigkeit der Arbeitnehmer und der Subunternehmer erstrecken. Die Mindestversicherungssumme legt § 21/D in fünf Bändern nach dem jährlichen Nettoeinkommen fest (je Schadenereignis / pro Jahr):

Die Verordnung kennt sowohl unbefristete als auch projektbezogene, befristete Verträge. Wichtig ist, dass dies Mindestwerte sind: Der Auftraggeber kann im Bauvertrag mehr verlangen, und ein größerer Schaden kann im untersten Band das Limit von 20 Millionen Forint schnell ausschöpfen. Der andere, oft missverstandene Punkt: Auch die Pflichtversicherung zahlt nicht für alles. Der Versicherer zahlt nur für das, was nach dem Vertrag ein Versicherungsfall ist – die Behebung von Mängeln der eigenen Leistung (Garantie, Gewährleistung) ist laut dem Leitfaden der Behörde für öffentliche Auftragsvergabe kein Haftpflichtschaden, und auch eine Vertragsstrafe oder ein Bußgeld ist es nicht.

Nachweis und Kontrolle: Kammer, Vertrag, Versicherer

Die Deckungsbestätigung stellt der Versicherer aus, und der Bauunternehmer muss sie in das Registersystem der MKIK hochladen; bei einer Neuregistrierung zusammen mit dem Antrag und mit einer Bestätigung, die nicht älter als 30 Tage ist (§ 21/F). Laut Information der MKIK ist keine erneute Meldung nötig, wenn der Vertrag unbefristet ist und sich nicht geändert hat; eine Meldung ist jedoch Pflicht bei Ablauf einer befristeten Laufzeit, bei einem Versichererwechsel, bei einer Vertragsänderung und wenn der Umsatz in ein anderes Band fällt – die Informationen der Kammer nennen dafür eine Frist von 8 Tagen. Die Kammer prüft mindestens jährlich, ob die Versicherung besteht (§ 21/G), und der Versicherer meldet die Beendigung des Vertrags binnen 15 Tagen der MKIK (§ 21/F). Besteht keine gültige Deckung, untersagt die Kammer die Tätigkeit bis zum Abschluss eines Vertrags, höchstens für sechs Monate, und wird die Deckung auch in dieser Zeit nicht nachgeholt, streicht sie den Bauunternehmer aus dem Register (§ 21/G und § 37 Abs. 1 Buchst. c).

Auf Seiten des Auftraggebers bietet die Verordnung einen einfachen Prüfpunkt: Nach § 3 Abs. 2 Buchst. r ist inhaltlicher Bestandteil des Bauvertrags die Policennummer der Pflicht-Haftpflichtversicherung für Bauunternehmer sowie Name und Kontaktdaten des Versicherers – oder eine Erklärung des Bauunternehmers, dass er spätestens bei der Übergabe der Baustelle über die Versicherung verfügen wird –, und laut Verordnung ist die Police Anlage zum Vertrag, wenn sie bei Vertragsschluss vorliegt. Fehlt beides im Vertrag, wirft das schon für sich genommen Fragen auf.

Was hat sich im Januar 2026 geändert?

Die Regierungsverordnung Nr. 448/2025. (XII. 29.) – deren Bestimmungen überwiegend am 14. Januar 2026 in Kraft getreten sind – hat mehrere Verordnungen im Bauwesen geändert. In der Regierungsverordnung Nr. 191/2009. wurde der Inhalt des Bauvertrags erweitert (bei Subunternehmerverträgen die Registernummer des beauftragenden ausführenden Bauunternehmers), und in das elektronische Bautagebuch (e-építési napló) muss auch die beglaubigte Übersetzung nicht ungarischsprachiger Verträge hochgeladen werden – diese Regel gilt laut Information des ÉKM (Ministerium für Bau und Verkehr) für Verträge, die nach dem 1. April 2026 geschlossen werden. Die inhaltliche Änderung der Haftpflichtregeln betrifft die Planer: Laut Information des ÉKM ist die Planerversicherung ab dem 14. Januar 2026 an die Planungstätigkeit geknüpft (Regierungsverordnung Nr. 266/2013., §§ 15/F und 15/H). Die §§ 21/B–21/G zur Pflichtversicherung der Bauunternehmer hat die Änderung nicht umgeschrieben – den geltenden Text sollte man stets auf njt.hu (der amtlichen ungarischen Rechtsdatenbank) prüfen, weil die Regulierung in Bewegung ist.

Und wo ist dann der Platz der CAR?

Die beiden Deckungen beantworten unterschiedliche Fragen. Die Pflicht-Haftpflichtversicherung gilt auf Unternehmensebene, läuft durchgehend und betrifft Schäden, die Dritten zugefügt werden: die gerissene Nachbarwand, den verletzten Passanten, die durchtrennte Versorgungsleitung. Die CAR/EAR ist an ein Projekt gebunden, und ihr Herzstück ist Sektion I: das entstehende Werk, das eingebaute Material, die erbrachte Leistung, die Hilfsbauten – das, was Sturm, Feuer oder Diebstahl zunichtemachen. Das schützt die Pflichtversicherung nicht, wie ich es im Artikel über das Verhältnis von Bauunternehmer-Haftpflicht und CAR ausführlich beschrieben habe. Sektion II der CAR ist allerdings selbst eine Haftpflichtdeckung, sodass bei einem Nachbarschaden grundsätzlich beide Policen betroffen sein können – welche zuerst zahlt, entscheidet die „Andere Versicherung“-Klausel der Bedingungen, und diese ist von Versicherer zu Versicherer unterschiedlich. Eine Übersicht dazu gibt der Artikel über die zwei Sektionen der CAR.

Häufig wird gefragt, ob die Haftpflichtsektion einer Projekt-CAR für sich genommen die Anforderungen des § 21/C erfüllt – Schmerzensgeld, Einbeziehung der Subunternehmer, Limits nach Bändern, eine in das Kammersystem hochladbare Deckungsbestätigung. Das hängt vom Produkt des Versicherers und vom Wortlaut der Bestätigung ab; das sollte man vor dem Abschluss mit dem Versicherer klären, nicht erst nachträglich bei der Kammerprüfung – wenn Sie sich melden, helfe ich dabei. Die Risiken des Unternehmens sollte man ohnehin gemeinsam betrachten: Die Pflichtversicherung, die Projektdeckung, der Schutz der Maschinen und des Teams fügen sich in einem Portfolio zu einem Ganzen.

Was sollten Sie jetzt tun?

Prüfen Sie, in welches Band Ihr Nettoeinkommen des Vorjahres fällt und ob die Deckungsbestätigung im Kammersystem zu diesem Band passt. Kontrollieren Sie, ob in Ihren Bauverträgen die Policennummer und der Name des Versicherers stehen. Wenn Sie den Versicherer wechseln, in ein anderes Umsatzband kommen oder die befristete Laufzeit endet, ist das Hochladen der neuen Bestätigung Ihre Aufgabe – das übernimmt weder der Versicherer noch der Makler. Prüfen Sie für Ihre Projekte gesondert, ob eine CAR besteht und wer darin versichert ist. Wenn Sie sich vor der Hauptfälligkeit oder vor einem neuen Projekt melden, erstelle ich den Angebotsvergleich und erledige den Papierkram.

Haben Sie eine Frage zu Ihrem eigenen Unternehmen und Ihren Projekten? Buchen Sie eine kostenlose 20-minütige Projekt-Konsultation →

Quellen

Dieser Artikel dient der Information, enthält allgemeine Angaben und stellt weder ein Angebot noch eine Versicherungsberatung dar. Den genauen Inhalt der Versicherungsverträge bestimmen die jeweils gültigen Versicherungsbedingungen der Versicherer. Die Detailregeln der Pflicht-Haftpflichtversicherung enthalten der jeweils geltende Text der Regierungsverordnung Nr. 191/2009. und die Informationen der MKIK – der Artikel beruht auf dem im September 2026 verfügbaren Text.

Verwandte Artikel

Fordern Sie ein Angebot an – der erste Schritt dauert 20 Minuten.

Als unabhängiger Makler konkurrieren die Versicherer um Sie – nicht umgekehrt. Für die Beratung berechne ich keine Gebühr – die Vermittlungsvergütung zahlt der Versicherer, sie ist Teil der Versicherungsprämie.

Termin buchen