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Gemietete Maschinen und Geräte auf der Baustelle

Ein gemieteter Kran, ein geliehener Aufzug, ein Gerüstsystem in Mietkonstruktion: Ein guter Teil der Ausrüstung moderner Bauausführung gehört nicht dem Unternehmen. Der Schaden fragt aber nicht nach dem Eigentumsnachweis – und der Mietvertrag legt die Last typischerweise dem Mieter auf. Damit stellt sich beim gemieteten Gerät eine doppelte Frage: Was sagt der Mietvertrag, und was sagt die Versicherung dazu?

Kurz gefasst:
  • Der Mietvertrag belastet typischerweise den Mieter mit dem Schaden am gemieteten Gerät – auch unabhängig vom Verschulden.
  • Die Frage ist: Welche Deckung übernimmt diese Last – die Versicherung des Vermieters, die CAR-Klausel oder die Maschinenversicherung?
  • Den Inhalt der „Versicherungsübernahme“ des Vermieters muss man lesen – sie hat ihre Selbstbeteiligung und ihre Ausschlüsse.
  • Vor Vertragsabschluss gehört der Abgleich von Mietbedingungen und Deckung zur Routine.

Was sagt der Mietvertrag?

Verträge von Vermietern legen typischerweise die volle Schadenersatzpflicht auf den Mieter: Diebstahl, Bruch, Beschädigung – oft unabhängig vom Verschulden, mit oder ohne eine in die Mietgebühr eingebaute „Versicherungs“-Option. Der Inhalt dieser optionalen Übernahme ist die Schlüsselfrage: Wie hoch ist ihre Selbstbeteiligung, was schließt sie aus (z. B. Bedienungsfehler, unbeaufsichtigte nächtliche Lagerung), und was verlangt sie im Gegenzug (verschlossene Lagerung, Schlüsselverwaltung)? Das ist dieselbe Leseroutine wie bei Versicherungsbedingungen: der Bedingungs-Leitfaden.

Welche Deckung greift?

Es gibt drei Möglichkeiten, und die Entscheidung fällt projektweise. Die Deckung des Vermieters (die optionale Übernahme) – bequem, aber inhaltlich begrenzt. Die CAR-Klausel: Gemietete Maschinen und Geräte lassen sich auch in die Projektpolice einbeziehen – dabei müssen Wert und Umfang genau angegeben werden: Artikel zu Maschinen. Die eigene Maschinenversicherung: Manche Konstruktionen lassen sich auch auf gemietete Geräte erweitern. Die falsche Variante ist auch hier „irgendeine wird’s schon abdecken“: Im Schadenfall zeigen die drei Verträge aufeinander, während der Vermieter in der Zwischenzeit weiter abrechnet.

Gerüst- und Schalungssysteme

Besondere Erwähnung verdienen gemietete Gerüste und Schalungen: hoher Wert, lange Mietdauer und Sturmexposition – die Schadenbilder im Artikel zu Hilfsbauten ereignen sich größtenteils an gemieteten Systemen. Die Abstimmung der Schadenregulierungsregeln des Mietvertrags (Wiederbeschaffungswert vs. Zeitwert, Stillstandsgebühr) mit der Deckung ist hier ausgesprochen eine Geldfrage.

Die Routine

Vor der Anmietung drei Schritte: das Schadenkapitel des Mietvertrags lesen; entscheiden, welche Deckung die Last übernehmen soll (und prüfen, ob sie das tatsächlich tut); und den täglichen Schutz organisieren – Verschließen, Schlüsselordnung, dokumentierte Übergabe mit dem Vermieter. Die gesamte Maschinenstrategie: Artikel zu Baumaschinen; im Schadenfall gilt der übliche Ablauf: Schadenmeldung – plus sofortige Benachrichtigung des Vermieters.

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Dieser Artikel ist rein informativ, enthält allgemeine Informationen und stellt kein Angebot und keine Versicherungs- oder Rechtsberatung dar. Die konkreten Deckungen werden durch die jeweils geltenden Vertragsbedingungen der Versicherer bestimmt; die Sektionsstruktur und der Umfang der Erweiterungen unterscheiden sich von Versicherer zu Versicherer.

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