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Hilfsbauten und Baustelleneinrichtung versichern

Gerüst, Schalung, Aussteifung, Containerbüro, provisorischer Stromanschluss: Ohne Hilfsbauten gibt es keine Baustelle – und doch wird bei der Deckungsplanung am wenigsten über sie gesprochen. Dabei ist ihr Schaden doppelt: Sie müssen ersetzt werden, und solange sie fehlen, ruht die Arbeit. Sehen wir uns an, wie sie unter den Schirm der CAR gelangen.

Kurz gefasst:
  • Hilfsbauten sind alles, was der Bauausführung dient, aber nicht in das Werk eingebaut wird: Gerüst, Schalung, Aussteifung, provisorische Wege, die Baustelleneinrichtung.
  • Ihre Deckung ist in der Regel dem Sachteil zugeordnet – mit eigener Summe oder Sublimit.
  • Der Schaden an gemietetem Gerüst oder gemieteter Schalung kann laut Mietvertrag den Mieter treffen – das muss mit der Deckung abgestimmt werden.
  • Das Gerüst ist der wiederkehrende Hauptdarsteller bei Sturmschäden: Verankerung, Planenabdeckung und die Beobachtung der Wettervorhersage sind die Basis der Absicherung.

Was gehört dazu?

Zwei große Gruppen. Die technischen Hilfskonstruktionen: Gerüst, Schalung, Aussteifung, Baugrubenumschließung, Wasserhaltung – das sind statisch bemessene, wertvolle Systeme, oft aus gemieteten Beständen. Und die Baustelleneinrichtung: Containerbüros, Lager, Zäune, provisorische Versorgungsleitungen, Baustellenzufahrten. Gemeinsam ist ihnen, dass sie nicht Teil des endgültigen Werks sind – deshalb deckt die Deckung der Bauleistung sie allein nicht zwangsläufig ab. Sie gelangen in der Regel als eigener Posten mit eigener Summe in die Police.

Die typischen Schäden

Das Gerüst ist der wiederkehrende Hauptdarsteller bei Sturmschäden: Ein schlecht verankertes, mit Planen verhängtes Gerüst verhält sich wie ein Segel – stürzt es um, ist der Schaden dreifach: das Gerüst selbst, die Fassade und gegebenenfalls das Auto des Nachbarn (Letzteres ist bereits eine Angelegenheit des Haftpflicht-Teils). Schäden an Schalung und Aussteifung entstehen meist durch Wasser oder Bodenbewegungen. Das Containerlager wiederum ist das bevorzugte Ziel für Diebstahl – vom Werkzeug bis zum Büro-Laptop.

Gemieteter Bestand: zwei Verträge treffen aufeinander

Den Schaden an gemietetem Gerüst und gemieteter Schalung legt der Mietvertrag in der Regel dem Mieter zur Last – unabhängig davon, ob dieser dafür verantwortlich ist. Dann stellt sich die Frage: Erstreckt sich die Hilfsbauten-Deckung der CAR-Police auf das gemietete Gerät, und zu welchem Wert? Die Abstimmung zwischen Mietbedingungen und Versicherungsschutz ist eine Aufgabe vor Vertragsabschluss – Details dazu: gemietete Maschinen und Geräte.

Praktische Einstellung

Beim Vertragsabschluss stellen sich drei Fragen: Wie hoch ist der Spitzenwert des Hilfsbauten-Bestands (in der arbeitsintensivsten Projektphase), welcher Anteil davon ist gemietet, und welche Sicherungsanforderungen gelten (Verankerung, Bewachung, Sturm-Protokoll)? Die Sturm-Bereitschaft sollte fester Bestandteil des täglichen Arbeitsablaufs sein: Checkliste zur Schadenverhütung. So wird die Hilfsbauten-Deckung nicht zum blinden Fleck, sondern zu einem geordneten Posten in der Deckung.

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Dieser Artikel ist rein informativ, enthält allgemeine Informationen und stellt kein Angebot und keine Versicherungs- oder Rechtsberatung dar. Die konkreten Deckungen werden durch die jeweils geltenden Vertragsbedingungen der Versicherer bestimmt; die Sektionsstruktur und der Umfang der Erweiterungen unterscheiden sich von Versicherer zu Versicherer.

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