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FIDIC-Projekt: Was erwartet der Vertrag von der Versicherung, und wie entspricht ihm die ungarische CAR?

Die FIDIC-Vertragsmuster – das Rote Buch für die Bauausführung und das Gelbe Buch für Planung und Bau – sind über EU-finanzierte Infrastrukturprojekte auf den ungarischen Markt gekommen und bilden bei internationalen Auftraggebern bis heute die Grundlage. Nach einer Analyse im Közbeszerzési Értesítő Plusz (der Fachzeitschrift der ungarischen Vergabebehörde) von 2023 sind sie in Ungarn nicht zum allgemeinen Branchenbrauch geworden, doch die Autoren heben gerade die berechenbare, im Voraus festgelegte Risikoverteilung als ihren Vorteil hervor – und das Instrument zur Umsetzung dieser Risikoverteilung ist die Versicherungsklausel. Als Makler sehe ich, dass der ungarische Bauunternehmer hier zwischen zwei Sprachen steht: Der Vertrag formuliert die Anforderungen mit englischen Begriffen, der ungarische Versicherer antwortet mit ungarischen Bedingungen, und der Ingenieur (Engineer) legt beim Nachweis beides nebeneinander. Dieser Artikel übersetzt die beiden Seiten füreinander; bei den englisch-deutsch-ungarischen Fachbegriffen hilft das kleine Wörterbuch.

Kurz gefasst:
  • Die Versicherungsklausel des Roten und Gelben Buchs der FIDIC (in der Ausgabe 1999 Klausel 18, in der Ausgabe 2017 Klausel 19) schreibt kein Produkt vor, sondern eine Anforderungsliste: wer die versichernde Partei ist, auf wessen gemeinsamen Namen die Police lautet, welche Risiken sie umfassen muss und bis wann sie nachzuweisen ist.
  • Die ungarischen CAR-Bedingungen (Bauleistungsversicherung) beruhen auf demselben internationalen Muster, deshalb lassen sich die meisten Anforderungen – gemeinsame Versicherte, Kreuzhaftung, Streik und Aufruhr (SRCC), Folgeschäden aus Planungsfehlern, Ingebrauchnahme, Mängelhaftungszeitraum – per Klausel abdecken, aber keine davon gilt automatisch, und die Einzelheiten unterscheiden sich von Versicherer zu Versicherer.
  • Typische Konfliktpunkte sind die Zustimmung zum gewählten Versicherer, die Logik des Haftungslimits „je Schadenereignis, ohne Begrenzung der Zahl der Schadenereignisse“ gegenüber einem jährlichen Gesamtlimit und die auf ungarisches Recht zugeschnittenen Abweichungen in den Besonderen Bedingungen – diese sollten vor dem Abschluss geklärt werden, nicht erst bei der Abgabe des Nachweises.

Was schreibt die Versicherungsklausel vor?

Klausel 18 des Roten und Gelben Buchs von 1999 schreibt drei Versicherungen vor: die Versicherung des Werks und der Ausrüstung des Auftragnehmers, die Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden Dritter und die Versicherung des Personals des Auftragnehmers; Klausel 19 der Ausgabe 2017 nennt daneben – beim Gelben Buch – auch die Berufshaftpflichtversicherung für die Planungstätigkeit. Der Vertrag bestimmt eine „versichernde Partei“ – grundsätzlich den Auftragnehmer –, die die Policen bei einem vom Auftraggeber genehmigten Versicherer und zu von ihm genehmigten Bedingungen abschließt, die Deckung innerhalb der im Anhang zum Angebot (Appendix to Tender) oder in den Vertragsdaten (Contract Data) festgelegten Frist nachweist, danach auch Kopien der Policen übergibt und die Bedingungen ohne Zustimmung der anderen Partei nicht wesentlich ändern darf. Versäumt die versichernde Partei dies, kann die andere Partei die Versicherung selbst abschließen und die Prämie verrechnen. Die Klausel stellt auch klar, dass die Versicherung die vertragliche Haftung der Parteien nicht einschränkt: Was der Versicherer nicht zahlt, trägt diejenige Partei, bei der das Risiko nach dem Vertrag liegt. In der Praxis genehmigt nicht der Ingenieur, sondern der Auftraggeber die Anforderungen – der Ingenieur ist derjenige, der die Erfüllung kontrolliert und auf dessen Tisch Nachweis und Bedingungen nebeneinander landen.

Die Versicherung des Werks: der Teil, der der CAR entspricht

Die Versicherung des Werks verlangt der Vertrag auf den gemeinsamen Namen von Auftragnehmer und Auftraggeber, über die vollen Wiederherstellungskosten – unter Berücksichtigung von Abbruch, Schuttbeseitigung, Honoraren für Fachleute und Gewinn –, von der Nachweisfrist bis zur Ausstellung der Übernahmebescheinigung (Taking-Over Certificate) und danach bis zum Ende der Mängelanzeigefrist (Defects Notification Period, in der Sprache der CAR: Mängelhaftungszeitraum) für Schäden, deren Ursache vor der Übernahme entstanden ist oder die der Auftragnehmer bei der Mängelbeseitigung verursacht. Nach dem Vertrag muss die Police auch einige der Risiken des Auftraggebers umfassen: Schäden durch Aufruhr und Unruhen, Schäden aus Planungsfehlern des Auftraggebers und Schäden durch unvorhersehbare Naturkräfte – ausgenommen, was zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen nicht versicherbar ist – sowie Schäden, die der Auftraggeber durch einen bereits in Gebrauch genommenen Teil an einem anderen Teil des Werks verursacht.

In der Sprache der ungarischen CAR-Bedingungen ist diese Liste eine Reihe von Klauseln, denn auch die ungarischen Bedingungen beruhen auf dem internationalen Muster der Rückversicherer. Der gemeinsame Name ist die Aufzählung der Versicherten: Auftragnehmer, Auftraggeber und Subunternehmer – ein Bild davon gibt der Artikel zur Frage Versicherungsnehmer und Versicherter. Streik, Aufruhr und bürgerliche Unruhen (SRCC) sind in den ungarischen Bedingungen typischerweise grundsätzlich ausgeschlossen und lassen sich per Klausel, mit eigenem Limit und eigener Selbstbeteiligung wieder einschließen. Für Folgeschäden aus Planungsfehlern ist die Klausel zum Planungsrisiko da – die Neuplanung und Nachbesserung des fehlerhaften Teils deckt aber auch sie nicht, wie ich im Artikel über Planungsfehler beschrieben habe; beim Gelben Buch, wo die Planung beim Auftragnehmer liegt, ist zusätzlich die Berufshaftpflichtversicherung des Planers ein Thema. Der in Gebrauch genommene Teil ist Sache der Klausel zur Ingebrauchnahme, der Mängelhaftungszeitraum Sache der Erweiterung auf die Mängelhaftungs- und Wartungszeit – die FIDIC verlangt die erweiterte Variante, die auch Schäden bei der Mängelbeseitigung umfasst. Mehrkosten – Überstunden, Expressfracht, Trümmerbeseitigung – sind in den ungarischen Bedingungen ebenfalls Klausel oder Sublimit. Jeder Posten ist eine eigene Anfrage, und keiner steht in der Police, nur weil der Vertrag ihn verlangt: Vor dem Abschluss muss Posten für Posten abgeglichen werden.

Haftpflichtversicherung und Personal

Für Schäden Dritter verlangt der Vertrag eine Haftpflichtversicherung auf gemeinsamen Namen mit Kreuzhaftungslogik (Cross Liability) – die Police wirkt also so, als hätte jeder Versicherte eine eigene Police erhalten, und auch Schäden, die sich Auftraggeber und Auftragnehmer gegenseitig zufügen, sind gedeckt. Das Limit wird je Schadenereignis festgelegt, die Zahl der Schadenereignisse ist nicht begrenzt. Hier gibt es zwei typische Kollisionen mit der ungarischen Praxis. Die erste: Sektion II der ungarischen CAR und die Haftpflichtversicherung für Bauunternehmer arbeiten typischerweise mit einem Jahres- oder Projekt-Gesamtlimit – entspricht das Gesamtlimit dem Limit je Schadenereignis, ist die Anforderung „unbegrenzte Zahl von Schadenereignissen“ formal nicht erfüllt; das wird üblicherweise entweder mit einem höheren Gesamtlimit oder mit einer Änderung der Vertragsdaten gelöst, und es empfiehlt sich, das mit dem Versicherer abzustimmen. Die zweite ist die Kreuzhaftung: Die Klausel der ungarischen Bedingungen enthält typischerweise Ausnahmen – sie deckt weder Verletzungen der Arbeitnehmer der jeweils anderen Versicherten noch das versicherte Werk selbst –, deshalb sollte man den Klauseltext auch dem Ingenieur zeigen. Die Versicherung des Personals des Auftragnehmers ist im ungarischen System das Zusammenspiel von Arbeitgeberhaftung und Gruppenunfallversicherung, wie ich im Artikel über den Unfallschutz der Beschäftigten geschrieben habe.

Genehmigter Versicherer, Nachweis, Besondere Bedingungen

Hinter der Formulierung „genehmigter Versicherer“ steckt bei internationalen Auftraggebern oft eine Ratinganforderung; die meisten auf dem ungarischen Markt tätigen Versicherer gehören zu internationalen Gruppen, aber das verlangte Rating und die Art seines Nachweises unterscheiden sich von Projekt zu Projekt, und das ist bei der Ausschreibung zu klären, nicht erst beim Abschluss. Die Frist für den Nachweis berechnen der Anhang zum Angebot oder die Vertragsdaten ab dem Baubeginn: Dauert der Abschluss der CAR länger, ist das die erste Vertragsverletzung des Projekts – zum Ablauf des Versicherungsnachweises gibt es einen eigenen Artikel. Die Analyse im KÉ+ weist auch darauf hin, dass die FIDIC-Bedingungen in den Besonderen Bedingungen an das Ungarische Bürgerliche Gesetzbuch (Ptk.) und an die Verordnung über die Bauausführung angepasst werden müssen; in der ungarischen Fassung der Versicherungsklausel erscheinen hier oft ein in Forint angegebenes Limit, das mit § 26 der Regierungsverordnung 322/2015 und dem Leitfaden der Vergabebehörde abgestimmt ist, der Verweis auf die Pflicht-Haftpflichtversicherung für Bauunternehmer oder die Anforderung eines Nachweises in ungarischer Sprache. Die Besonderen Bedingungen sind also keine Fußnote, sondern die Hälfte der Versicherungsanforderung.

Was sollte der Bauunternehmer tun?

Lesen Sie in der Angebotsphase die Versicherungsklausel und die zugehörigen Vertragsdaten gründlich durch: Fristen, Limits, maximale Selbstbeteiligung, Genehmigungsvoraussetzungen. Erstellen Sie vor dem Abschluss aus den Anforderungen eine Postenliste und notieren Sie zu jedem Posten, welche Klausel, welcher Versicherte, welches Limit die Antwort darauf gibt – wenn Sie sich melden, erstelle ich diesen Abgleich zusammen mit der Angebotsanfrage. Was nach dem Vertrag Risiko des Auftraggebers ist, aber zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen nicht versicherbar ist, halten Sie schriftlich fest, statt es zu verschweigen. Im Schadenfall läuft die Meldung über die Schadenhotline des Versicherers, die FIDIC kennt aber auch eigene Anzeigefristen, deren Versäumnis zum Rechtsverlust führt – beides muss parallel im Blick behalten werden. Eine Parallele zu den Erwartungen deutscher Auftraggeber bietet der Artikel über ausländische Auftraggeber.

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Quellen

Dieser Artikel dient der Information, enthält allgemeine Angaben und stellt weder ein Angebot noch eine Versicherungsberatung dar. Den genauen Inhalt der Versicherungsverträge bestimmen die jeweils gültigen Versicherungsbedingungen der Versicherer. Nummerierung und Wortlaut der FIDIC-Bedingungen unterscheiden sich von Ausgabe zu Ausgabe, und die Besonderen Bedingungen können die Allgemeinen Bedingungen abändern; maßgeblich ist der unterzeichnete englische oder ungarische Wortlaut des eigenen Vertrags.

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